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Schornsteinfegerinnung Stade
für den Elbe-Weser-Raum
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Verabschiedung Herr Depke Landkreis Verden

Verabschiedung Herr Depke, Landkreis Verden

Herr Depke vom Landkreis Verden, zuständig für Schornsteinfegerarbeiten geht in den verdienten Ruhestand.
Am 25.06.2019, an seinem letzten Arbeitstag, überraschte ihn die Kreisgruppe Verden mit insgesamt 11 "Glücksbringern" und wünschten Ihm für seine verdiente Pensionierung alles Gute.

Erhebungen des Schornsteinfegerhandwerks

Sonderdruck "Erhebungen des Schornsteinfegerhandwerks" für die Erhebungsjahre 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 zum Herunterladen als pdf-Datei.

 

Das Schornsteinfegerhandwerk führt jährlich bundesweit Erhebungen über Mängel an Feuerungsanlagen, Mängel an Lüftungsanlagen, CO-Messungen an Gasfeuerstätten, Messungen nach der 1. BImSchV an Öl- und Gasfeuerungsanlagen und Emissionsmessungen an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe durch.

Feuerstättenbescheid

Hier finden Sie eine kurze Erläuterung zum Feuerstättenbescheid.

Fragen und Antworten
Der Feuerstättenbescheid
 
Einige erhalten ihn per Post, andere direkt aus den Händen ihres Schornsteinfegers: den Feuerstättenbescheid. Wir haben hier die wichtigsten allgemeinen Fragen rund um dieses Dokument zusammengestellt.
Was ist ein Feuerstättenbescheid?
Der Feuerstättenbescheid führt alle Schornsteinfegerarbeiten auf, die an Ihrer Feuerungsanlage durchzuführen sind. Gemeint sind damit z.B. Gas- und Ölheizungsanlagen, Kamin- und Kachelöfen, offene Kamine, Heizungsanlagen für feste Brennstoffe wie Scheitholz, Holzpellets oder Hackschnitzel usw. einschließlich ihrer Abgasanlage.

Was steht im Feuerstättenbescheid?
In der Regel enthält der Bescheid folgende Informationen:

Auflistung der vorhandenen Feuerstätten und der zugehörigen
Abgasanlagen (Schornstein, Abgasleitung, Verbindungsstück)
die daran durchzuführenden Arbeiten
der Zeitraum, in dem sie erledigt werden müssen
die geltende Rechtsgrundlage (z.B. KÜO, 1. BImSchV).

Vereinfacht gesagt: Hier steht, was bis wann an Ihrer Feuerungsanlage erledigt werden muss.

Wann kommt der Feuerstättenbescheid?
Wann Sie Ihren Feuerstättenbescheid erhalten, kann unterschiedlich sein. Er muss dem Hauseigentümer allerdings bis zum 31.12.2012 vorliegen. Sollte bis zum 31.12.2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen sein, erstellen die Bezirksschornsteinfegermeister den Feuerstättenbescheid auf Grundlage der Kehrbuchdaten, übersenden ihn per Post oder übergeben ihn den Hauseigentümern persönlich.

Was kostet der Bescheid?
Die Ausstellung des Feuerstättenbescheids kann je nach Anzahl der Feuerstätten bis zu 40 AW (Arbeitswerte) kosten. Ein Arbeitswert entspricht einer Arbeitzeit von einer Minute. Die eigentliche Gebühr ergibt sich aus der Multiplikation des Arbeitswertes mit 0,92 Euro in den neuen und 1,01 Euro in den alten Bundesländern zuzüglich Mehrwertsteuer.

Was muss ich mit dem Feuerstättenbescheid machen?
Sie sollten den Feuerstättenbescheid in jedem Fall aufbewahren. Er enthält wichtige Informationen für Sie als Eigentümer und dient Ihrer Sicherheit. Der Feuerstättenbescheid beschreibt alle notwendigen Aufgaben an Ihrer Feuerungsanlage und soll damit sicherstellen, dass grundlegende Brandschutz- und Sicherheitsstandards eingehalten werden.

Ab 2013 haben Sie die Möglichkeit, für bestimmte Aufgaben – Messen, Kehren, Reinigen – einen dafür zugelassenen Schornsteinfeger zu beauftragen. Auch dazu benötigen Sie die Informationen des Feuerstättenbescheids (siehe Seite 4). Bereits jetzt können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Schornsteinfeger aus den EU-Nachbarländern und der Schweiz beauftragen.

Falls Sie künftig einen anderen zugelassenen Schornsteinfeger beauftragen, muss dieser die fach- und fristgerechte Durchführung auf einem gesonderten Formblatt nachweisen. Dieses Formblatt übergeben oder senden Sie ausgefüllt (innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Tag der festgesetzten Frist) an den Bezirksschornsteinfegermeister.

Tipp: Im eigenen Interesse sollten bzw. dürfen Sie nur entsprechend qualifizierte und zugelassene Schornsteinfeger auswählen.

Was passiert, wenn ich Termine versäume?
Aktuell übernimmt der Bezirksschornsteinfegermeister für Sie die komplette Betreuung: Er koordiniert die Terminübersicht sowie alle anfallenden Arbeiten und dokumentiert die Ergebnisse im Kehrbuch.

Sollten Sie bestimmte Aufgaben an einen anderen Schornsteinfeger übertragen , übernehmen Sie als Eigentümer die Verantwortung. Bereits aus haftungs- und versicherungsrechtlichen Gründen ist es daher wichtig, dass alle Arbeiten fach- und fristgerecht ausgeführt werden. Außerdem könnten Mängel an Ihrer Anlage, die nicht entdeckt oder behoben werden, zu gefährlichen Situationen führen. Erhöhte Schadstoffkonzentrationen in den Abgasen beispielsweise belasten Ihre Gesundheit, schaden der Umwelt und kosten Sie am Ende mehr Geld.

Grundsätzlich gilt: Wenn die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten nicht oder zu spät durchgeführt bzw. nachgewiesen werden, ist der Bezirksschornsteinfegermeister dazu verpflichtet, den Vorfall der zuständigen Behörde zu melden. Diese stellt dann einen Zweitbescheid aus. Sollte dieser ebenfalls nicht umgesetzt werden, kommt es zu einer Ersatzvornahme - das heißt, dass die Behörde die Schornsteinfegerarbeiten im Vollstreckungsverfahren durchführen lässt.

Tipp: Achten Sie also im eigenen Interesse erstens auf die fachliche Qualifizierung eines von Ihnen beauftragten Schornsteinfegerbetriebes und zweitens auf die fristgerechte Durchführung. Wichtig ist auch der entsprechende Nachweis. Das ausgefüllte Formblatt sollte termingerecht bei Ihrem Bezirksschornsteinfegermeister vorliegen.

Erläuterungen und Fachbegriffe:
Zum Hintergrund: Mit dem neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) haben Sie als Hauseigentümer die Wahlmöglichkeit. Sie können für bestimmte Schornsteinfegerarbeiten wie Messen, Kehren, Reinigen einen dafür zugelassenen Schornsteinfeger beauftragen.
Es gibt Ausnahmen: Die Feuerstättenschau und Bauabnahmen dürfen laut Gesetz nur vom bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden. Es handelt sich hierbei um öffentliche Aufgaben, die auch künftig Sicherheitsstandards gewährleisten sollen.

Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger: Seit dem 01.01.2013 übernimmt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger an Stelle des Bezirksschornsteinfegermeisters bestimmte hoheitliche Aufgaben (Feuerstättenschau, Bauabnahme) in einem ihm zugeteilten Gebiet. Der Unterschied zu vorher: Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger muss sich alle sieben Jahre auf einen Kehrbezirk bewerben. aus den Bezirksschornsteinfegermeister werden seit dem 01.01.2013 der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegern.
Bisher unbefristet bestellte Bezirksschornsteinfegermeister müssen sich zum 1. Januar 2015 neu für den Kehrbezirk bewerben. Das Auswahl- und Bewerbungsverfahren ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Der bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger kann auch weitere Dienstleistungen anbieten (zum Beispiel Energieberatung usw.), er darf dies jedoch nicht mit seinen hoheitlichen Aufgaben verknüpfen. Das heißt: Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger darf einen Kaminofen, den er in seinem Bezirk verkauft und/oder installiert hat, nicht gleichzeitig abnehmen.
Für Sie bedeutet das: Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger führt die Dokumentation und Auswertung aller Informationen, Messwerte und Prüfungsergebnisse Ihrer Feuerungsanlagen und damit diesen Aufgabenbereich des bisherigen Bezirksschornsteinfegermeisters fort.

Hoheitliche Aufgaben sind öffentliche Aufgaben, die der Staat wahrnimmt. Der Staat kann die Erfüllung dieser Aufgaben auch an eine private Person übertragen.

Feuerstättenschau: Während der Feuerstättenschau besichtigt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sämtliche Feuerungsanlagen eines Gebäudes und prüft die Betriebs- und Brandsicherheit.

Dabei erfasst er beispielsweise auch Änderungen an bestehenden Anlagen, den Einbau neuer Anlagen oder die Inbetriebnahme still gelegter Anlagen und gleicht die Daten mit den Informationen in seinem Kehrbuch ab.

Im nächsten Schritt setzt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in einem schriftlichen Bescheid (Feuerstättenbescheid) fest, welche Schornsteinfegerarbeiten in welchem Zeitraum durchzuführen sind.

Bauabnahme: Nach der niedersächsischen Bauordnung dürfen Feuerstätten, die neu errichtet oder wesentlich geändert worden sind, erst in Betrieb genommen werden, wenn der der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage bescheinigt hat.

Feuerungsanlage: meint die Feuerstätte (z.B. Ofen, Heizkessel, Wasserheizer) plus Abgasanlage (Verbindungsstück, Abgasleitung, Schornstein, Zuluftleitung).

Sie haben noch Fragen?
Sprechen Sie Ihren Schornsteinfeger an. Er berät Sie gerne. Nutzen Sie unsere Suchmaschnine. Nach der Eingabe Ihres Wohnortes und Ihrer Strasse finden Sie die Kontaktdaten Ihres zuständigen Schornsteinfegers.

Heizen mit Holz

Was muß ich bei der Holztrocknung beachten?

Wie groß sollte ein Holzstück sein?

Welche Holzbrennstoffe sind zur Verbrennung zugelassen?

Was sind unzulässige Brennstoffe?

Wohin mit der Asche?

Was muß ich bei der Reinigung der Feuerstätte und des Rauchrohrs beachten?

 

Fragen und Antworten
Umweltfreundlich Heizen - mit Holz und anderen festen Brennstoffen
Was muß ich bei der Holztrocknung beachten?
Wenn „nasses Holz“ der Verbrennung zugeführt wird, muss das Holz im Verbrennungsprozess getrocknet werden. Dies geschieht dann im Brennraum und das Wasser wird verdampft. Dabei wird dem Verbrennungsprozess viel Wärme entzogen.

Am schnellsten trocknet Holz, wenn Sie es an einer windexponierten Lage vor Regen und Schnee geschützt, aufgestapelt (nicht nur auf einem „Haufen“ liegend) lagern. Dies dauert - je nach Holzart - etwa ein bis zwei Jahre. Gespaltenes Holz trocknet besser und zeigt auch ein besseres Brennverhalten. Achten Sie bei der Lagerung auf großzügige Abstände zum Erdreich, zu Wänden und auch zwischen den Scheitstapeln um einen optimalen Luftaustausch zu gewährleisten.

Beachten Sie: Geschlossene Räume, wie z.B. Keller sind zur Trocknung ungeeignet. Wenn Sie Ihr Holz optimal lagern, kann sogar Eichenholz in weniger als einem Jahr trocknen!

Hinweis: Die Restfeuchte Ihres Holzes darf nur unter 25% nach 1.BimSchV liegen.
Wie groß sollte ein Holzstück sein?
Holz kann nur bei hohen Feuerraumtemperaturen emmissionsarm und optimal verbrennen. Um dies zu erreichen muss die Verbrennungsluft überall in ausreichender Menge zuströmen können. Dazu muss das vorgesehene Scheitholz einige Voraussetzungen mitbringen:

Der Wassergehalt sollte zwischen 15 und 20 % liegen. Achtung: Schimmelbefall deutet auf zu hohen Wassergehalt hin.
Die Scheitlänge sollte so gewählt sein, dass die Scheite mit mehreren Zentimetern Abstand zur Wand auf den Boden des Brennraums gelegt werden können.
Der Umfang der Scheite sollte 10 – 30 cm betragen.
Es sollten möglichst gespaltene Scheite verwenden werden, ohne Staub- und Schmutzanhaftungen.
Generell ist die Bedienungsanleitung des Ofenherstellers zu beachten.

 
Welche Holzbrennstoffe sind zur Verbrennung zugelassen?
Folgende Holzbrennstoffe (§ 3 Abs. 1 der 1. BImSchV) dürfen Sie in handbeschickten Anlagen nur in lufttrockenem Zustand (Feuchtegehalt weniger als 25%) einsetzen:

Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts entsprechend DIN EN 1860
naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz
Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen
Holzbriketts entsprechend DIN 51731 oder EN 14961-3

 
Was sind unzulässige Brennstoffe?

Abfälle (insbesondere Milchtüten, Plastik, Pappen, Paletten oder Obstkisten)
imprägniertes, gestrichenes, lackiertes, beschichtetes, verleimtes oder mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz oder Spanplatten
Rindenbriketts
Papier oder ähnliche Stoffe in brikettierter oder loser Form

 
Wohin mit der Asche?
Holzasche kann unvollständig verbrannte Rückstände enthalten. Vermeiden Sie deshalb unbedingt, Staub aufzuwirbeln, um keine gesundheitsschädliche Ascheteilchen einzuatmen. Für die Zwischenlagerung eignen sich feuerfeste Gefäße. Anschließend können Sie die Asche im Hausmüll entsorgen.
 
Was muß ich bei der Reinigung der Feuerstätte und des Rauchrohrs beachten?
Sie sollten die Lufteintrittsöffnungen, sowie die Beweglichkeit des Luftreglers kontrollieren, und vor jedem Heizvorgang den Aschekasten entleeren und den Feuerraum und das Rost säubern. Die Reinigung der Heizgaszüge und Wärmetauscherflächen kann auf Wunsch von Ihrem Schornsteinfeger durchgeführt werden.
Sie haben noch Fragen?
Sprechen Sie Ihren Schornsteinfeger an. Er berät Sie gerne. Nutzen Sie unsere Schornsteinfegersuche. Nach der Eingabe Ihres Wohnortes und Ihrer Strasse finden Sie die Kontaktdaten Ihres zuständigen Schornsteinfeger.

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